Intersexuelle Menschen e.V.

Intersexuelle Menschen e.V.



Rede vor dem Deutschen Ethikrat Lucie Veith, 23.6.2010 PDF Drucken E-Mail

Sehr geehrter Herr Prof. Schmidt-Jortzig, sehr  geehrte Mitglieder des Ethikrats, meine  sehr geehrten Damen , Herren und Hermaphroditen,

 

ich bedanke mich im Namen des Bundesverbandes Intersexuelle Menschen e.V. [1] und der angeschlossenen Selbsthilfegruppen[2], für die Aufnahme des Dialogs zur Verbesserung der unerträglichen Lebenssituation intersexueller Menschen in Deutschland durch den  Deutschen Ethikrat. Wir möchten die  Verantwortlichen des Deutschen Ethikrates jedoch bitten zukünftig auch die anderen Vertreter intersexueller Menschen wie den  IVIM[3] und weitere zu beteiligen und einzuladen.


Meinen Vorrednerinnen danke ich dafür, dass sie bereits deutlich gemacht haben, dass der Staat, allen Menschen, auch solchen mit einer körperlichen Varianz, die grundrechtlichen Werte von Ordnung und Schutz zu gewährleisten hat. Ziel dieser Veranstaltung kann es  nur sein, dass  auch  intersexuell klassifizierte Menschen  in den  Genuss dieser  Rechte und des grundrechtlich garantierten Schutzes kommen.

 

Wir alle können es nicht zulassen, dass in unserem Land, Menschen jeden Alters, besonders Säuglinge und  Kleinkinder mit körperlichen Varianten, ohne informierte Einwilligung, kastriert, genital beschnitten, jeder selbstbestimmten Persönlichkeit und Entwicklung beraubt- asexualisiert werden.

 

Es ist schön, dass die  Bundesrepublik  Deutschland es sich zur Aufgabe gemacht hat und es fördert, dass jeder Mensch, nach seinen individuellen körperlichen und seelischen Fähigkeiten und Möglichkeiten und soweit als möglich frei von Beeinträchtigungen durch Andere, sich im Rahmen der staatlichen Ordnung selbstbestimmt entwickeln und an seinem Leben wachsen dürfen soll.

 

Die von Deutschland ratifizierten UN- Menschenrechtsverträge unterstreichen diese großen Ziele und  machen diese  zum Bestandteil unserer Rechtsordnung.

 

Lassen Sie uns heute einen entscheidenden Schritt tun, indem  wir  hier  die  medizinisch  nicht  notwendigen Eingriffe an intersexualisierten Menschen entschieden verurteilen und  die  staatliche  Ordnung  auch  für  intersexuelle Menschen einfordern.

 

Trotz aller körperlicher, seelischer, rechtlicher und soziologischer Eingriffe ist es bei Menschen mit intersexualisiertem Status, in der nun seit 60 Jahren dauernden Experimentierphase des solidarisch finanzierten medizinischen Betriebs, nicht möglich gewesen deren Persönlichkeit, ihr „Sein“ auszulöschen und durch eine andere, gesellschaftlich angeblich adäquate, zu ersetzen.


Es ist moralisch und ethisch nicht hinnehmbar, wenn die, von Demütigung, Traumatisierung, Entrechtung, Gesundheitsschäden und sexueller Fremdbestimmung gekennzeichneten,  katastrophalen individuellen Folgen dieser Menschenversuche fachlich als „kosmetisch hervorragende Ergebnisse“ gefeiert werden und der Bundesregierung die tatsächlichen Konsequenzen unbekannt zu sein scheinen, obwohl  ihnen  die  Ergebnisse ihrer selbst finanzierten  Untersuchungen  und   die  Stimmen der Intersexbewegung und der UN-Schattenberichterstatter bekannt sind.


Es ist ein durch nichts zu rechtfertigender zynischer falscher Freundschaftsdienst  am Staat, seiner Rechtsordnung, an der Gesellschaft, der Solidargemeinschaft und den Betroffenen, wenn behauptet wird, dass Menschen, damit sie überhaupt in dieser Gesellschaft leben können und als Schutz vor Diskriminierung, wegen ihrer körperlichen Varianz, -menschenrechtswidrig-, körperlichen, seelischen, rechtlichen und soziologischen Eingriffen ausgesetzt werden müssen, obwohl die Eingriffe von Betroffenen gerechtfertigter weise als Folter empfunden werden.

 

Was ist das für eine Logik, dass ein Staat, der sich dem möglichst umfassenden Schutz der Entwicklung und Existenz des selbstbestimmten Individuums vielfältig verpflichtet hat, es zulässt, dass die körperliche und seelische Vielfalt  menschlicher Gemeinschaft, unter dem gewaltsamen Missbrauch von  Heilmitteln, zum völligen Verlust des selbstbestimmten Lebens führt?


An welchen Grenzen endet dieses Tun und Zulassen?
Welche  realen Tatsachen, außer der bloßen Annahme dass „die Gesellschaft zum menschenwürdigen Umgang mit intersexuellen Menschen unfähig sei“, rechtfertigt noch, diese gewaltsamen medizinischen Geschlechtsnormierungen?


Fängt die Inanspruchnahme des Menschseins, der uneingeschränkt Genuss der Menschenrechte und das geschlechtliche Sein, im gesellschaftlichen Kontext der Geschlechtsidentität, erst mit der Fähigkeit des Penetrierens oder des „penetriert werdens“ an?


Beginnt das Ende des „Mannseins“ mit der Kastration und der Abwesenheit von Testosteron und der unwiderrufliche Anfang des „Frausein“ erst mit der Kastration der Hoden und der Gegenwart von Östrogen oder  durch  eine  penetrierbare Scheide?


Ist das Recht auf körperliche  Selbstbestimmung, eine selbstbestimmte Sexualität, geschlechtliche Existenz und  eine eigene Persönlichkeit, von der Größe und der Interpretation des äußeren Genitals durch Andere abhängig?


Wer wurde durch wen, aufgrund welcher moralisch, ethisch gerechtfertigter Gesetze, dazu ermächtigt, Menschen mit intersexuellen Merkmalen, willkürlich und nach Gutdünken, jegliches Recht auf eine eigene geschlechtliche Entwicklung, Konstitution und selbstbestimmte Identität, wegzunehmen und durch irgendwas anderes zu ersetzen?

Die Fragestellung des Deutschen Ethikrates in diesem Zusammenhang zum „Anderssein“, ist nicht zu verstehen und nicht nachvollziehbar, da nicht nachgewiesen ist dass wir von Anfang an überhaupt „Anders“ sind oder woran der Ethikrat unserer „Anderssein“ überhaupt festmachen will...?

Solches kann von uns deutlich erst  für die Zeit nach den Eingriffen erkannt werden. Es  geht  hier um die  Wahrung des  Rechts auf körperliche und seelische Unversehrtheit, nicht um die  Rechtfertigung der Missachtung des Rechtes.


Ich stelle deshalb deutlich klar, dass man uns nicht als andersartige Objekte, deren funktionaler Zweck sich beliebig, durch medizinische Manipulation der „Hartware“, des  Leibes, und medikamenteninduzierte psychosoziale Veränderung der Software, des  Geistes und der Psyche, anpassen lässt. Es ist somit auch keine Frage wie weit wir zerlegt werden und neu zusammengesetzt müssen, damit, -WIR- die körperlich und mental Manipulierten nichts davon merken und die Gesellschaft mit ihrer Politik damit zur moralischen und ethischen Rechtfertigung gelangt.

 

Jedenfalls hat die Politik heute die Verpflichtung sicherzustellen, dass den mehreren 10.000 Opfern alle vorhandenen rechtstaatlichen Mittel und Instrumentarien zugänglich sind und dafür zu sorgen, dass diese Menschenversuche in Graubereich des Rechtsstaates enden.

 

Vor etwa einem Jahrzehnt haben die Opfer begonnen sich gegen diese, mit keiner Rechtsauffassung zu vereinbarenden, medizinischen Praxis zur Wehr zu setzen.

2009 hat der  UN – Ausschuss sich, mit, dem von uns eingereichten Parallelbericht zum 6. Staatenbericht  der  Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der  Vereinten Nationen zur Beseitigung  jeder Form  der  Diskriminierung der Frau (CEDAW) beschäftigt und  uns  zugestimmt, dass

1. der Diskriminierungsschutz für  alle  Menschen  gilt und 

2. ich  zitiere  „Kein Mensch  darf ohne  seine  informierte  Zustimmung in ein Geschlecht gezwungen werden“. -  

Dies gilt auch für Kinder.


Warum gelten das Grundrecht und  die  Menschenrechte   nicht für Menschen mit intersexuellem Status?


Wenn dieser Rechtsstaat solches zulässt oder ignoriert, sich bei seinen Ermittlungen nur auf die Angaben der Schädiger verlässt oder die Staatsorgane sich hinsichtlich geltend gemachter Schädigungen ausschließlich auf die Beurteilung durch die Schädiger beruft oder  seinen  grundrechtlichen Minimalschutzpflichten nicht nachkommt, so sprechen Menschenrechtsexperten zu recht bei den so Geschädigten von „Opfern staatlicher struktureller Gewalt“.

Nach  der  Rechtsauffassung der  durch  mich vertretenen intersexuell geborenen Menschen werden ihnen Rechte und grundrechtlicher Mindestschutz  und  grundlegende  Menschenrechte  verwehrt.[i]

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Fragen des Ethikrates im Kontext unserer Lebensrealität, so nicht verstehen können. Zehn Minuten Vortragszeit und die Fragestellungen des Ethikates reichen nicht aus 60 Jahre medizinische Eingriffe an intersexuellen und anderen Menschen mit genitalen Varianzen aufzuarbeiten.

Ich vertraue jedoch darauf, dass dieses Zusammentreffen nicht das Letzte war und dass der dringende Handlungsbedarf erkannt wurde und zu schnellen Ergebnissen führt. Ich  verweise  hier noch einmal auf unsere Forderungsliste und  den CEDAW-Schattenbericht.

 

Gut gemeinte Bekundungen und  ethische  Leitlinien  reichen nicht aus, die  Kinder  wirksam zu schützen, wie  die  Eingriffe und  Kastrationen  der  letzten Jahre  beweisen. Stoppen  Sie  jetzt die  Genitalzerstörungen intersexuell geborener Kinder. 

Lassen  wir nicht zu, dass  die  Schöpfung auf  die  Genitalfunktion reduziert wird.

Gestatten Sie mir zum Schluss  noch einen persönlichen Appell: Verhindern Sie bitte bei jeder Empfehlung, die  sie  hier aussprechen, dass den Biographien  der intersexuellen  Überlebenden der  Menschenversuche eine weitere Demütigung hinzu gefügt wird.

 

Vielen Dank.



[1] Intersexuelle Menschen e.V., Vereinsregisternummer: VR 18280 Amtsgericht Hamburg, www.intersexuelle-menschen.net

[2] Selbsthilfe xy-frauen, www.xy-frauen.de, Selbsthilfe  IM Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

[3] IVIM,  www.intersexualite.de



[i] Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung      der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

 
Rede von Cl. Kreuzer vor dem Deutschen Ethikrat PDF Drucken E-Mail
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1.   Als „intersexuell“ gilt ein Mensch nach heutiger medizinischer Definition, wenn er physisch- geschlechtliche Merkmale hat, die die Zuordnung zu seinem Geschlecht interpretierbar machen.

Intersexuell Klassifizierte werden in Deutschland seit Beginn der 50er Jahre, mit Billigung der Gesellschaft, von vor dem 1. LJ bis nach dem 45. LJ, medizinischen Eingriffen in die geschlechtliche Entwicklung und Konstitution unterzogen. Frühgeborene und Medikamenten- respektive Umweltgeschädigte, ohne Intersex- Syndrom, sind verschiedentlich auch davon betroffen. Pränatale Eingriffe an Feten sind in der Diskussion. Intersexualität wird auch als Indikation zur Abtreibung ausgelegt. Auch heute noch.

Aus der Selbsthilfe- Erfahrung unterschieden wir ergebnisorientiert intersexuelle Menschen aller Altersklassen in medizinisch unbehandelte, richtig behandelte und falsch behandelte. Die beiden erstgenannten Gruppen beanspruchen die Selbsthilfe so gut wie nie während Letztere die überwiegende Aufmerksamkeit und Kraft der Selbsthilfe beansprucht.

 

2.   Um die lebensumfassenden Konsequenzen der Eingriffe zu verstehen sowie um eine Einordnung in die Gesamtheit der sittlichen und moralischen gesellschaftlichen Normen vorzunehmen, ist es erforderlich die medizinischen Eingriffe präzise im naturgesetzlichen Kontext zu verstehen.

 

3.   Beispielhaft sollen daher verweiblichende medizinische Eingriffe in genotypisch männliche Menschen mit intersexuellen Genitalstatus dargestellt werden.

Die primären chirurgischen Eingriff, richten sich auf die Entfernung, Kastration, der Hoden und aller Anteile. Es werden daneben häufig auch noch Medikamente zur Unterbindung der Androgenwirkungen verordnet.

In weiteren chirurgischen Schritten, meist in der selben Operation wie vor, wird der unterschiedlich entwickelte Penis, samt aller Anteile, einschließlich der Nerven amputiert, sodass die verkleinerte Glans- Penis als scheinbare Klitoris auf den Penisstumpf aufgenäht werden kann.

Ist keine vaginaähnliche Körperöffnung vorhanden, werden bei ausreichender Menge, Hautteile des Penis zu einer „Hauttüte“ zusammengefügt, die dann unter Umstülpen und stumpfer Präparation des Peritoneums als sogenannte „Neovagina“ implantiert. Bei Gewebemangel werden auch andere Körperteile, so z.B. auch Stücke des Darms (Sigma) als Neovagina transplantiert. Abschließend werden die leeren Hodensäcke als Schamlippen angenäht.


Dies führt, insbesondere bei Kindern und Säuglingen zu lebenslangen weiteren Eingriffen, da es obligat, zu Wachstums- Dysbalancen des Körpers und dem künstlichen Genitale, sowie zu Stenosen und Nekrosen kommt. Nachoperation und Bougierungen der künstlichen Genitale sind lebenslang die Regel. Bougieren, mechanisches Weiten durch gewaltsames Einführen penisähnlicher Gegenstände in die Kunstgenitale, wurde bis Ende der 80er Jahre wurde ohne Narkose und ab da auch unter Narkose durchgeführt. Die chirurgischen Eingriffe verursachen direkt erhebliche Störungen der Empfindung an den betroffenen Genitalregionen bis hin zu völliger Taubheit sowie nach Art und Weise der Durchführungen schwere und schwerste Psycho- Traumatisierungen.

Hormonell behandelt werden sie frühestens ab dem 11- 13 LJ aber statt mit genotypisch adäquaten, mit paradox- geschlechtlichen Therapien. Die verwendeten Medikamente der Kontrazeption und weiblichen Menopause besitzen dazu keine Zulassung. Die so Behandelten, leiden daher lebenslang an einem, die körperliche und seelische Entwicklung beeinträchtigenden, primären Hypogonadismus (Hormonmangel).

Neben den gesundheitlichen Störungen des Hypogonadismus, manifestieren sich gesundheitliche Störungen aus den bekannten und unbekannten Wirkungen der paradoxen Hormonbehandlungen. Qualität, Quantität und Dauer der Anwendung, bestimmen den Verlauf der progredienten schwerwiegenden und unvorhersehbaren Gesundheitsstörungen. Schwere Stoffwechselstörung, Organveränderungen und -versagen, Krebs sowie Dysregulation der Homöostase und der Zirka-Diane- Rhythmik sind die Regel.

 

Gesamtpsychisch und psychosexuell kommt bereits ab der Kastration neben einer generellen Suppression jedweder Persönlichkeitsentwicklung, mit dem zusätzlichem Einsetzen der paradoxen Hormontherapien und ihrer assoziierten Wirkungen, zu weiteren schwerwiegenden physischen und psychischen Leistungsminderungen,  Suppressionen, Depressionen sowie Veränderungen der Persönlichkeit und des Sexualverhaltens. Die so erworbenen Störungen erweisen sich für konservative Therapieversuche als therapieresistent.

Probates, heute noch praktiziertes Mittel, der psychosozialen medizinischen Interventionen an intersexuellen Menschen ist die auch Tabuisierung, die u.a. durch Täuschung der Betroffenen und ihrer Angehörigen über die tatsächliche geschlechtliche Konstitution und die mit den medizinischen Eingriffe beabsichtigten Erfolge erreicht wird. Falsche oder unverständliche Auskünfte zu Diagnosen und Indikationen sind dabei obligat. Eine Aufklärung über die lebenslangen Konsequenzen der medikamentösen Folgebehandlungen, existiert nicht.

Davon betroffen sind sogar nach-, mit- oder weiterbehandelnde andere Ärzte, sodass z. B. therapieassoziierte Gesundheitsstörungen regelmäßig nicht erkannt und behandelt werden können. Die paradox- geschlechtliche Behandlung trägt über ihre pathologische Entwicklung betrachtet, deutliche Merkmale einer medikamentösen Intoxikation. 

Alles zuvor Gesagte gilt so auch für Menschen mit XX- AGS, die dem männlichen Geschlecht zugehörig sein sollen. Gleiches gilt auch für Menschen mit genotypischen Mosaiken.

 

4.   Die medizinischen Eingriffe entziehen dem davon Betroffenen jedwede Möglichkeit zur individuellen, körperlichen und seelischen Entwicklung, da ihre körperliche Fähigkeit zur Eigenentwicklung irreversibel zerstört ist. Ihre Entwicklung und Gesundheit ist fortan durch eine fremdbestimmte ambulante lebenslange, zulassungslose, unkontrollierte Zwangsmedikation unbekannter Qualifikation und der damit erreichten „Wie auch immer“- Persönlichkeitsentwicklung ersetzt.

Es gibt zu den Wirkungen und Langzeitwirkungen keine evidenten und signifikanten Erkenntnisse. Die medizinischen Eingriffe beschränken sich auf den äußeren kosmetischen Anschein und auf das bloße „Penetrieren“ oder des „Penetriert Werden“. Vielfach bleibt nur der bloße äußere Schein.

Es ergibt sich auch, dass die Ergebnisse dieser Eingriffe, infolge der nicht kalkulierbaren Langzeitwirkungen und Konsequenzen, naturwissenschaftlich- medizinisch unvorhersehbar und unaufklärbar sind.

Um Missverständnissen vorzubeugen gilt dies Alles auch für Eingriffe, die aufgrund irgendwelcher neuer rechtfertigender Definitionen medizinische Eingriffe anderer Art zu erzwingen suchen. Auch diese Eingriffe sind, infolge unzureichender naturwissenschaftlich- medizinischer Kenntnisse der Wirkungen auf das Individuum und seine geschlechtliche Entwicklung sowie infolge auch hierzu fehlender dafür zugelassener Medikamente, unkalkulier- und unaufklärbar.

 

5.   Insgesamt kann es auch für die Betroffenen und ihre Angehörigen -denklogisch konsequent- keine wie auch immer geartete recht- und pflichtgemäße medizinische Aufklärung hinsichtlich der Erfolgsaussichten, der Risiken und Wirkungen der medizinischen Eingriffe geben. Ein mehr oder minder zutreffender geschlechtlicher Schein als Ergebnis der Eingriffe rechtfertigt diese nicht. Da so auch eine rechtfertigende Einwilligung unmöglich ist, ist jeder mit einer solchen Einwilligung verwirklichte Eingriff eine strafbewehrte Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB.

Intersexuelle Menschen haben so aktenkundig bis zu den Eingriffen kein Problem mit ihrer sexuellen Konstitution, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität, ihrem Rollenverhalten oder ihrer Gesundheit, sondern ihre Probleme erwachsen ihnen, kausal erst aus der Wahrnehmung, der benachteiligenden Bewertung und der beeinträchtigenden „medizinischen Behandlung“ ihrer geschlechtlichen Konstitution und Entwicklung durch Andere.

Alle zuvor diskutierten Eingriffe, die in „jedem Lebensalters“ in die geschlechtliche Entwicklung und Konstitution von Menschen erfolgen, sind, ohne jeden ernst zu nehmenden Zweifel, geschlechtliche Normierungsversuche. Sie erfolgen unter vollständiger Destruktion der Persönlichkeit und der körperlich- geschlechtlichen Entwicklung. Eine Eigenschaft als „angleichende oder korrigierende“ Eingriffe ist in jedweder Hinsicht daher unzutreffend.

Es geht bei den Eingriffen deshalb auch nicht um eine Frage von Vielfalt, „Geschlechtsindentität“ und „Rollenverhalten“. Es geht vielmehr um die Verantwortung der Politik und der Gesellschaft für den medizinisch- therapeutischen Umgang mit Menschen.

Unter dem Missbrauch medizinischer Heilmethoden zur vollständigen Wegnahme des Rechts auf eine eigene körperliche und seelische Entwicklung sowie deren Ersatz durch Medikamentenwirkungen unter billigendem „Inkaufnehmen“ von schwersten lebensumfassenden irreversiblen körperlichen Schädigungen, kann im Ergebnis wohl kaum als eine Frage der körperlichen Vielfalt, der Geschlechtsidentität oder des Rollenverhaltens verstanden werden.

Der Mangel an objektivierbaren Behandlungsvorteilen, die fehlenden wissenschaftlichen Kenntnisse sowie die Verletzung bzw. die Vernachlässigung der staatlichen Kontrollpflichten, qualifizieren die Eingriffe als unkontrollierte, rein fremdnützige, normative Menschenversuche, die somit mit einer Wahrung des Rechts auf körperliche und seelische Unversehrtheit unvereinbar sind.

 
Deutscher Ethikrat 23.06.2010 PDF Drucken E-Mail

Intersexualität - Leben zwischen den Geschlechtern

Forum Bioethik

Vorträge mit anschließender Diskussion

Mittwoch · 23. Juni 2010 · 18:00 Uhr s. t.
Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Leibniz-Saal
Markgrafenstraße 38
10117 Berlin

Zum Thema

Hinter dem Begriff Intersexualität oder Zwischengeschlechtlichkeit verbergen sich viele unterschiedliche Phänomene nicht eindeutiger Geschlechtszugehörigkeit mit jeweils verschiedenen Ursachen. Angaben, wie viele Menschen betroffen sind, schwanken – je nachdem, wie Intersexualität definiert wird – stark.

In allen Lebensbereichen, in denen eine Zuordnung nach dem Geschlecht erfolgt, werden intersexuelle Menschen zu einer Entscheidung gezwungen, die sie eigentlich nicht treffen können und wollen und daher oft als diskriminierend empfinden. Sie fühlen sich oft auch durch die geltende Rechtslage, insbesondere das Personenstandsrecht, das  Namensrecht sowie das Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht, benachteiligt.

Im Deutschen Bundestag werden derzeit drei Gesetzesvorschläge diskutiert, die zum Ziel haben, das Merkmal der sexuellen Identität in das im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) festgeschriebene Benachteiligungsverbot aufzunehmen. Damit sollen die Rechtsstellung intersexueller Menschen und ihr Schutz vor Diskriminierung verbessert werden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei den einzelnen Formen von Intersexualität um eine Störung oder vielmehr um eine Variante der Geschlechtsentwicklung handelt. Davon ausgehend, ergibt sich eine Reihe medizin-, rechts- und sozialethischer Fragen:

  • Wie verhalten sich korrigierende oder angleichende Eingriffe im Kindesalter mit entsprechenden lebenslangen Folgen für die Betroffenen zum Recht auf physische und psychische Unversehrtheit und Selbstbestimmung?
  • Was spricht gegen eine Vielfalt an Körpern, Geschlechtsidentitäten und Rollenverhalten?
  • Welche Verantwortung trägt die Gesellschaft im Umgang mit dem Anderssein? Ist die Politik gefordert?
  • Welche Erfahrungen und Bedürfnisse haben Betroffene und welche Schlussfolgerungen lassen sich daraus ableiten?

Es ist Anliegen des Ethikrates, dazu beizutragen, die Debatte zu diesem Thema zu enttabuisieren, vorherrschende, gesellschaftlich festgelegte Geschlechtsnormen zu hinterfragen und auf diese Weise die Diskussion über die gesellschaftliche Akzeptanz intersexueller Menschen anzustoßen.

Im Rahmen seiner Veranstaltungsreihe Forum Bioethik möchte der Ethikrat die oben genannten Fragen gemeinsam mit Prof. Dr. Hertha Richter-Appelt, Prof. Dr. Konstanze Plett, Prof. Dr. med. Claudia Wiesemann sowie mit Lucie Veith und Claudia Kreuzer diskutieren. Dr. Michael Wunder führt durch die Veranstaltung.

Begrüßung

Prof. em. Dr. iur. Edzard Schmidt-Jortzig

Vorsitzender des Deutschen Ethikrates

Einleitung

Dr. phil. Michael Wunder
Mitglied des Deutschen Ethikrates
 

Vorträge

Prof. Dr. phil. Hertha Richter-Appelt
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie

Prof. Dr. iur. Konstanze Plett, LL. M. (Wisconsin-Madison)
Universität Bremen, Fachbereich Rechtswissenschaft

Verein Intersexuelle Menschen e. V.

Lucie Veith
Verein Intersexuelle Menschen e. V.

Prof. Dr. med. Claudia Wiesemann
Universität Göttingen, Institut für Ethik und Geschichte der Medizin

Podiumsdiskussion

Moderation: Dr. phil. Michael Wunder

 
11.Mai 2010 Deutscher Hebammentag 2010 PDF Drucken E-Mail

Deutscher Hebammentag 2010

 Claudia und  Frances Kreuzer waren  gemeinsam mit Christiane Völling  als Berichterstatter beim Deutschen Hebammentag 2010.

Als  Vertreter des Vereins haben  die  Akteure  einen Workshop zum Thema Intersexualität auf dem Verbandstag  in Düsseldorf abgehalten. Die  Hebammenbroschüre des  Vereins wurde vorgestellt und verteilt. Im Namen des Vorstandes danken wir  herzlich!

 
Landtage und Bürgerschaften PDF Drucken E-Mail

Vertreter des Vereins Intersexuelle Menschen e.V. betreiben aktive Meinungsbildung  und die Sichtbarmachung intersexueller Menschen in den Landesparlamenten und  erreichen Anträge und  Anfragen.

Auch  kleine Erfolge  setzen Zeichen: 

Beschlüsse  der  Hamburgischen  Bürgerschaft 

Drucksache 19/4095 - Antrag angenommen - einstimmig!  Weiter so Hamburg!

TOP 32
Drucksache 19/4095
Intersexualität - Gesellschaftliches Bewusstsein schaffen sowie Betroffene und deren Familien stärken
– Interfraktioneller Antrag –
einstimmig angenommen

http://www.schaefer-hamburg.de/wp-content/uploads/2009/09/ds_19_4095-intersexualitat.pdf

 

Drucksache 19/4019-Antrag  abgelehnt - da ist noch Bewusstseinsarbeit zu leisten.

TOP 31
Drucksache 19/4019
Intersexualität – Bundesratsinitiative zur Änderung des Personenstandsgesetzes
– Antrag der Fraktion DIE LINKE –
mehrheitlich mit den Stimmen der CDU, SPD und GAL gegen die Stimmen der LINKEN abgelehnt
 
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