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FORDERUNGEN INTERSEXUELLE MENSCHEN e.V.
Zwischengeschlechtliche, also mit uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen geborene
Menschen, die man als Intersexuelle, Hermaphroditen oder Zwitter bezeichnet,
werden in unserer Gesellschaft, die nur "Männer" und "Frauen" anerkennt, juristisch,
politisch und sozial unsichtbar gemacht. Als "abnormal" klassifiziert, werden ihre
gesunden Körper zum medizinischen Notfall erklärt: Ohne ihre Einwilligung werden sie
in der Regel im Kindesalter an ihren uneindeutigen Genitalien operiert, um diese
zu "vereinheitlichen", wobei in Kauf genommen wird, dass ihr sexuelles Empfinden
vermindert oder gänzlich zerstört wird. Zudem werden sie systematisch kastriert,
das heißt es werden ihnen die gesunden, Hormone produzierenden inneren Geschlechtsorgane
entfernt, was eine lebenslange Substitution mit körperfremden Hormonen zur Folge hat,
die oft zu gravierenden gesundheitlichen Problemen führt. Die meisten Opfer dieser
Praxis tragen massive psychische und physische Schäden davon, unter denen sie ein Leben
lang leiden. Medizinische Studien belegen dies
(Hamburger Intersex-Studie 2007).
Menschen mit einer Besonderheit der geschlechtlichen Entwicklung sind ein Teil unserer
Gesellschaft und haben als gleichberechtigte Bürger ein Recht auf freie Entfaltung und
Entwicklung. Die an ihnen begangenen medizinisch nicht notwendigen, traumatisierenden
Zwangsbehandlungen stellen einen erheblichen Verstoß gegen ihr Menschenrecht auf
körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Würde dar. Um künftige Opfer dieser
menschenrechtswidrigen Praxis zu verhindern und die bestehenden Opfer soweit als möglich
zu entschädigen und zu rehabilitieren, stellt der Verein Intersexuelle Menschen e.V.
folgende Forderungen auf:
1) Keine nicht lebens- oder gesundheitsnotwendigen Eingriffe ohne informierte
Einwilligung der betroffenen Menschen:
- Chirurgische und/oder medikamentöse/hormonelle Eingriffe sind zu unterlassen,
so lange ihnen keine lebensbedrohliche Indikation zugrunde liegt.
- Kosmetische Eingriffe dürfen nur mit ausdrücklicher informierter Einwilligung der
betroffenen Menschen unter vollständiger zu dokumentierender schriftlicher Aufklärung
erfolgen.
- Die Eltern sind vollumfänglich und wahrheitsgetreu aufzuklären; analog gilt für die
betroffenen Menschen selbst eine stufenweise, altersgerechte Aufklärung über ihre
Besonderheit.
- Die behandelnden Mediziner haben den betroffenen Menschen über alle gegenwärtigen
und zukünftigen Risiken von Eingriffen sowie bei deren Unterlassung vollumfänglich
schriftlich aufzuklären. Dies gilt insbesondere bei Entfernung hormonproduzierender
Organe und daraus resultierenden medikamentösen Hormonersatztherapien.
- Die behandelnden Mediziner haben den betroffenen Menschen bzw. deren Eltern
unaufgefordert bei Entlassung eine vollständige Kopie der Patientenakte auszuhändigen.
2) Schaffung verbindlicher "Standards of care" unter Einbezug der betroffenen Menschen
und ihrer Organisationen:
- Bildung von spezialisierten Kompetenzzentren zur Behandlung intersexueller Menschen.
- Ausbildung von auf Intersexualität spezialisierten Fachkräften.
- Bildung von Beratungsteams für Eltern bei Fällen von Intersexualität, bestehend aus
Medizinern, Psychologen und betroffenen Menschen sowie betroffenen Eltern
("Peer Support").
- Bildung von Beratungsteams für betroffene Menschen, bestehend aus Medizinern,
Psychologen und betroffenen Menschen ("Peer Support"), welche diese von klein auf
kontinuierlich unterstützen.
- Flächendeckende Einrichtung von Beratungsstellen für betroffene Menschen und
Angehörige, die paritätisch mit nicht betroffenen Spezialisten und betroffenen
Menschen besetzt sein müssen.
- Besondere finanzielle und strukturelle Förderung geeigneter Selbsthilfegruppen.
- Einsetzen geeigneter betroffener Menschen als Beobachter von Studien zur
Intersexualität.
- Umfassende Evaluierung von Wirkungen und Machbarkeit der verschiedenen nach Kastration
notwendigen lebenslangen Hormonersatztherapien nach den individuellen Bedürfnissen
und Wünschen der betroffenen Menschen (Testosteron, Östrogen oder beides), sowie unter
Berücksichtigung des Lebensalters (ggf. Eintrag der Indikation in die Zulassung des
jeweiligen Medikamentes).
3) Aufnahme von Intersexualität in die Lehrpläne der Schulen und Berufsausbildungen:
- Das Thema "Geschlechtsdifferenzierung und Varianten" wird an allen Schulen
Bestandteil der Lehrpläne in Biologie, Sexualkunde und in den sozialen Fächern.
- In der Ausbildung sämtlicher medizinischer und sozialer Berufe, z.B. von ÄrztInnen,
Hebammen, Krankenschwestern, PflegerInnen, PsychologInnen, LehrerInnen,
KindergärtnerInnen, SozialarbeiterInnen etc., wird Intersexualität verpflichtender
Bestandteil des Lehrplans.
4) Entschädigung und Rehabilitation geschädigter Betroffener:
- Einrichtung eines Hilfs- und Entschädigungsfonds für Betroffene. Der Fonds soll
alimentiert werden durch a) den Staat als politisch Verantwortlicher für die
Fehlbehandlungen und b) die für die Fehlbehandlungen konkret verantwortlichen ärztlichen
Standesorganisationen, zum Beispiel der Endokrinologen, Urologen, Gynäkologen,
Kinderchirurgen.
- Generelle Aufstockung der Rentenbeträge aller Betroffenen, die Opfer der Medizin
geworden sind, auf das durchschnittliche mittlere Rentenniveau mit der Begründung,
dass Intersexuellen durch Traumatisierung und gesundheitsschädigende Hormonbehandlung
Zeit für ihr berufliches Fortkommen genommen wird.
- Rentenrechtliche Regelung für intersexuelle Menschen allgemein und spezielle Regelung
für von geschlechtszuweisenden Zwangsmaßnahmen Betroffene.
- Einrichtung eines Rehabilitationsplanes und eines entsprechenden Zentrums zur
Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit soweit als möglich.
- Befreiung von Zuschlägen bei Krankenversicherungsbeiträgen und jeglichen Zuzahlungen.
- Erstellung einer Tabelle zur Feststellung des durch die Behandlung/Nichtbehandlung/
Falschbehandlung verursachten Grades der Behinderung.
- Eröffnung und Förderung eines besonderen Zugangs betroffener Menschen zu Bildungs- und
Weiterbildungsmaßnahmen zum Zwecke des Ausgleichs der durch die Gesellschaft erlittenen
Suppressionen der sozialen und beruflichen Kompetenz (REHA).
- Rechtsanspruch auf Feststellung der erlittenen Schäden durch ein unabhängiges, noch zu
definierendes Gremium, falls frühere Behandlungs-/Befundsberichte nicht mehr zu
beschaffen sind.
5) Einarbeitung des Begriffes "Intersexualität" in geltendes Recht:
- Bei Neugeborenen mit uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen erfolgt beim Standesamt ein
lediglich provisorischer Geschlechtseintrag (analog zum Preussischen Landrecht, unter
gleichzeitigem Verbot medizinischer Behandlungen ohne eingewilligte Zustimmung der
betroffenen Menschen wie unter 1) beschrieben). Geschlechtsneutrale Vornamen sind
zulässig.
- Betroffene Menschen haben die Möglichkeit, ab Erreichen der Einwilligungsfähigkeit
per Willenserklärung eine Änderung des eingetragenen Geschlechts und/oder Vornamens zu
erwirken. Falls von der betroffenen Person gewünscht, sind nunmehr auch kosmetische
Eingriffe mit informierter Einwilligung der betroffenen Menschen zulässig.
- Für den Geschlechtseintrag wird als dritte Option "zwischengeschlechtlich/intersexuell/
zwittrig" eingeführt.
- In die Definitionsfindung, bei welchen Diagnosen dieses Verfahren zutrifft, sind die
betroffenen Menschen und ihre Organisationen angemessen mit einzubeziehen.
- Die Verjährungsfristen bei nicht eingewilligten Eingriffen werden aufgehoben, da
durch die vielfach dokumentierte vorsätzliche Zurückhaltung der Krankenunterlagen und
Verheimlichung der Diagnosen die üblichen Verjährungsfristen in der Regel verpasst
werden. (Hinfällig bei Einrichtung eines Fondsmodells wie unter 1) beschrieben, an
welchem Ärztevereinigungen sich beteiligen.)
- Umfassender Schutz für intersexuelles Leben, auch des ungeborenen Lebens.
Intersexualität allein darf kein Abtreibungsgrund sein.
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